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Conditions générales



Nr. 1 - Allgemeines

Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote einschließlich Beratung, Vorschläge und sonstige Nebenleistungen mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erfolgen ausschließlich aufgrund nachstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Sie gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit diesen Bestellern.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Weitere Vereinbarungen und Zusagen über den umseitigen Liefervertrag hinaus, insbesondere mündliche Abreden, wurden nicht getroffen.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden, es sei denn, sie beruhen auf einer ausdrücklichen oder individuellen Vertragsabrede, die von uns schriftlich bestätigt wird.
Soweit in Zusammenhang mit Lieferungen Beratungen oder technische Empfehlungen erfolgt sind, sind diese unverbindlich. Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen, Fotos und Berechnungen bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt oder dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben. Mit der Angebotsanfrage werden anfallende personen- bzw. firmenbezogene Daten gespeichert, soweit dies notwendig ist.


Nr. 2 - Lieferfristen, Versand und Abnahme

Wird die von uns geschuldete Leistung durch Umstände verzögert, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere weil sie außerhalb unseres Machtbereichs liegen (z.B. höhere Gewalt, Arbeitskampf, Brand oder andere Betriebsstörungen), so verlängert sich eine vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Über den Eintritt der Verzögerung wird der Besteller nach Bekanntwerden unverzüglich und sofort unterrichtet. Ist eine Verlängerung der Lieferfrist dem Be-steller nicht zumutbar, so ist dieser berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Bei Lieferungen „frei Baustelle“ gelten diese als erfüllt, sobald sie an der Erzeugerstätte oder dem Lager dem Spediteur, dem Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen übergeben worden sind. Die Klausel „Fracht frei“ bedeutet, dass wir die Kosten für den Transport übernehmen, jedoch nicht das mit demselben verbundene Transportrisiko. Der Versand erfolgt ab Lager auf Gefahr des Bestellers. Dies gilt auch, wenn der Lieferer die Ware mit einem eigenen Fahrzeug zum Versand bringt.
Lieferung „frei Baustelle“ oder „frei Lager“ bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Vo-raussetzung einer 40 t Fernverkehrslast der zur befahrenden Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Bestellers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Besteller zu erfolgen, der hierfür Vorkehrungen zu treffen und Personal bereit zu halten hat. Wartezeiten werden dem Besteller berechnet. Vegetationsmaterial muss binnen 24 Stunden nach Anlieferung verlegt und durchdringend gewässert werden. Insbesondere in den Sommermonaten hat der Besteller für eine geeignete Lagerung Sorge zu tragen.
Grundsätzlich ist eine Änderung der bestellten Mengen und eine Verschiebung des vereinbarten Liefertermins nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig. Soweit wir im Einzelfall Mengenänderungen oder Terminverschiebungen schriftlich in der Vergangenheit akzeptiert haben, entsteht hieraus kein Anspruch für zukünftige Bestellungen. Dies gilt insbesondere bei Pflanzen und Pflanzenabschnitten, also verderblicher Ware.
Die aus Mengenänderungen oder Terminverschiebungen entstehenden Kosten hat der Besteller zu tragen.
Erfolgt die Lieferung oder Abnahme infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht zu dem vertraglich vereinbarten Termin, so geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, zu dem diesem die Anzeige der Versandbereitschaft zugegangen ist. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Wir sind berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages unsererseits den Liefergegenstand nicht erhalten; die Verantwortlichkeit für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Wir werden dem Besteller im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.
Wir sind zur Teillieferung berechtigt, soweit es dem Besteller zumutbar ist. Haben wir eine Teilleistung bewirkt, so kann der Besteller vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teillieferung kein Interesse hat. Der Besteller kann Schadenersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn sein Interesse an der geschuldeten Lieferung dies erfordert.

Nr. 3 - Angebot und Preis, Fälligkeit und Zahlung

Die Preise verstehen sich in Euro, freibleibend ab Lager/Erzeugerstätte frei LKW verladen und ohne Abladen.
Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse zu erfolgen. Die Fälligkeit der Rechnung tritt auch dann ein, wenn die Lieferung zum vereinbarten Zeitpunkt durch den Besteller verzögert wird, auch wenn den Besteller hieran kein Verschulden trifft.
Mit Erreichen des Zahlungszieles kommt der Besteller ohne vorherige Mahnung in Verzug. Mit Eintritt des Verzuges werden auch gestundete Forderungen sofort zur Zahlung fällig.
Die Zahlung hat in bar oder durch Überweisung auf unsere Bankverbindung zu erfolgen. Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig fest-gestellt wurden oder durch uns anerkannt sind. Er kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Kundenwechsel oder Eigenakzepte des Bestellers werden nicht akzeptiert.
Nach Fälligkeit sind unter Vorbehalt weitergehender Zinsansprüche und Provisionen Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz fällig. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Dem Besteller ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Verzugsschaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt uns vorbehalten.
Treten beim Besteller Ereignisse ein, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen, wie die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder wird seine Kreditunwürdigkeit bekannt, so sind wir berechtigt, vor der Lieferung eine Vorauszahlung oder Sicherungsleistung geltend zu machen.
Ist der Besteller trotz Aufforderung zur Vorauszahlung oder zur Sicherheitsleistung nicht bereit, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
Als Nachweis der Ereignisse ist die Auskunft einer seriösen Auskunftei oder Bank anzusehen, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers als negativ bezeichnet.
Erfüllungsort für die Zahlungen ist Saarbrücken.


Nr. 4 - Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zu vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen in unserem Eigentum.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt bei fruchtlosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Frist die Ware zurückzunehmen. Der Besteller ist in diesem Falle zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme sowie in der Pfändung unter Vorbehalt gelieferter Ware liegt ausdrücklich kein Rücktritt vom Vertrag.
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt stets in unserem Namen und Auftrag für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Waren (Fakturaendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Dasselbe gilt darüber hinaus, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.
Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Im Falle der Veräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller an uns die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegenüber einem Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Besteller zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Soweit die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteil des Werts der Lieferung am Miteigentum entspricht. Wird Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer) mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest, an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
Vorstehendes gilt entsprechend beim Einbau in das Grundstück des Bestellers, wobei in diesem Falle die aus der Veräußerung des Grundstücks oder eines Grundstücksrechts entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware abgetreten werden.
Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen.
Der Besteller hat uns unverzüglich von allen Zugriffen Dritter auf die Ware, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware zu unterrichten.
Ebenfalls hat der Besteller einen Besitzerwechsel der Ware sowie den eigenen Anschriftenwechsel unverzüglich anzuzeigen. Zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Vorbehalt gelieferten Ware ist der Besteller nicht berechtigt. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht des Bestellers zur weiteren Veräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheckprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung bzw. Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet.


Nr. 5 - Mängelhaftung, Haftungsausschluss

Bei der Verlegung der Ware muss der Besteller mit einem natürlichen Schwund von ca. 5 % gegenüber der zur Verladung gekommenen Warenmenge rechnen. Ist die Lieferung der Fertigvegetation mit einer Verlegung verbunden, so hat der Besteller bei Trockenheit für die erforderliche Bewässerung des Vegetationsmaterials zu sorgen.
Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersatzlieferung erfolgt bei Vegetationsmaterial nur zur Pflanzzeit. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
Offensichtliche Mängel müssen uns nach Empfang der Ware unverzüglich angezeigt werden; anderenfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, dies uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Zeigt sich erst später ein solcher Mangel, muss der Besteller unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels diesen schriftlich rügen. Anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs durch den Besteller ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Wählt der Besteller wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis (ohne Fracht) und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
Grundsätzlich gilt als Beschaffenheit der Ware nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware dar. Unwesentliche Abweichungen in der Beschaffenheit der gelieferten Ware, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen den Besteller nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung einer bestimmten Beschaffenheit der Ware ausdrücklich vereinbart wurde und die Abweichung dem Besteller nicht zumutbar ist.
Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen des gesetzlichen Vertreters oder unserer Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers.


Nr. 6 - Rechtswahl, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen, internationalen Kaufrechts (CISG). Erfüllungsort und Gerichtsstand ist ausschließlich Saarbrücken.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam.

Saarbrücken, Stand April 2020

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